Zum Inhalt springen
Zitierfest

BayBG · Bayerisches Beamtengesetz

Art. 9 BayBG – Vertretung des Dienstherrn

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Soweit durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes bestimmt ist, wird der Dienstherr bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis durch die oberste Dienstbehörde vertreten, welcher der Beamte oder die Beamtin untersteht oder bei Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat.

(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, so tritt an ihre Stelle bei Beamten und Beamtinnen des Staates das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, im Übrigen die frühere oberste Aufsichtsbehörde.

(3) Die Staatsregierung kann für den staatlichen Bereich durch Rechtsverordnung die den obersten Dienstbehörden zustehende Vertretungsbefugnis anderen Behörden übertragen.

Rechtsprechung zu Art. 9 BayBG

Eine Entscheidung zitiert Art. 9 BayBG.

  • BVerwG, Urt. v. 12.07.2012 – 5 C 16/11 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Bei der Prüfung nach § 91 Abs. 4 SGB IX (juris: SGB 9), ob der Kündigungsgrund nicht im Zusammenhang mit der Behinderung steht, ist grundsätzlich die Beeinträchtigung maßgeblich, die der Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zugrunde liegt. 2. Ein Zusammenhang im Sinne des § 91 Abs. 4 SGB IX ist nur dann gegeben, wenn sich das zur Begründung der …

Weitere Entscheidungen zu Art. 9 BayBG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 9 BayBG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 9 BayBG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten