Zum Inhalt springen
Zitierfest

BauO NRW 2018 · Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 15 BauO NRW 2018 – Wärme-, Schall-, Erschütterungsschutz

Amtliche Fassung, Stand 01.09.2026.

(1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben.

(2) Gebäude müssen einen ihrer Lage und Nutzung entsprechenden Schallschutz haben. Geräusche, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(3) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 15 BauO NRW 2018 verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 15 BauO NRW 2018 nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 15 BauO NRW 2018? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten