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Zitierfest

BauO NRW 2018 · Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 16 BauO NRW 2018 – Verkehrssicherheit

Amtliche Fassung, Stand 01.09.2026.

(1) Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.

(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 16 BauO NRW 2018 verweisen

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