Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen.
BauO NRW 2018 · Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
§ 14 BauO NRW 2018 – Brandschutz
Amtliche Fassung, Stand 01.09.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 14 BauO NRW 2018 verweisen
- § 87 BauO NRW 2018 – Rechtsverordnungen
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