Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser Schnee, Eis,, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein.
BauO NRW 2018 · Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
§ 13 BauO NRW 2018 – Schutz gegen schädliche Einflüsse
Amtliche Fassung, Stand 01.09.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 13 BauO NRW 2018 verweisen
- § 87 BauO NRW 2018 – Rechtsverordnungen
- § 89 BauO NRW 2018 – Örtliche Bauvorschriften