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Zitierfest

BauO LSA · Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013

§ 63 BauO LSA – Baugenehmigungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, die nicht unter § 62 fallen, prüft die Bauaufsichtsbehörde die

  • 1. Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,
  • 2. Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften und
  • 3. Einhaltung der anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung diesbezüglich eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

§ 65 bleibt unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 63 BauO LSA verweisen