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Zitierfest

BauO LSA · Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013

§ 62 BauO LSA – Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 17.06.2026.

(1) Die Bauaufsichtsbehörde prüft bei

  • 1. Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
  • 2. sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
  • 3. sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind,
  • 4. Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Bauvorhaben nach den Nummern 1 bis 3 und
  • 5. Werbeanlagen,

ausgenommen Sonderbauten,

  • a) die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuches,
  • b) beantragte Abweichungen nach § 66 Abs. 1 und 2 Satz 2,
  • c) die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden nach § 4, die Abstandsflächen und Abstände nach § 6 und die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen nach § 12 Abs. 2 sowie
  • d) die Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung diesbezüglich eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

§ 65 bleibt unberührt.

(2) Bei Anlagen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 fallen, ist über den Bauantrag innerhalb eines Jahres nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist gegenüber dem Antragsteller aus wichtigem Grund um bis zu einem Jahr verlängern. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn über ihn nicht innerhalb der nach Satz 1 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 62 BauO LSA verweisen

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