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Zitierfest

BauGB · Baugesetzbuch

§ 75 BauGB – Einsichtnahme in den Umlegungsplan

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Bis zur Berichtigung des Grundbuchs ist die Einsicht in den Umlegungsplan jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 75 BauGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 75 BauGB? Zitiere den Wortlaut.“

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