Zum Inhalt springen
Zitierfest

BauGB · Baugesetzbuch

§ 73 BauGB – Änderung des Umlegungsplans

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn

  • 1. der Bebauungsplan geändert wird,
  • 2. eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht oder
  • 3. die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 73 BauGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 73 BauGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten