Zum Inhalt springen
Zitierfest

BauGB · Baugesetzbuch

§ 211 BauGB – Belehrung über Rechtsbehelfe

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Den nach diesem Gesetzbuch ergehenden Verwaltungsakten ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der der Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die Frist belehrt wird.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 211 BauGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 211 BauGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten