Die Vorschriften dieses Abschnitts sind im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet anzuwenden, sofern die Sanierung nicht im vereinfachten Sanierungsverfahren durchgeführt wird.
BauGB · Baugesetzbuch
§ 152 BauGB – Anwendungsbereich
Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.
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