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Zitierfest

BauGB · Baugesetzbuch

§ 152 BauGB – Anwendungsbereich

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

Die Vorschriften dieses Abschnitts sind im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet anzuwenden, sofern die Sanierung nicht im vereinfachten Sanierungsverfahren durchgeführt wird.

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