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Zitierfest

BAföG · Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

§ 14a BAföG – Zusatzleistungen in Härtefällen

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei einer Ausbildung im Inland Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz 1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden

  • 1. für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,
  • 2. für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.

In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über

  • 1. die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,
  • 2. die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,
  • 3. die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,
  • 4. die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,
  • 5. die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.

Rechtsprechung zu § 14a BAföG

12 Entscheidungen zitieren § 14a BAföG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 23.01.2014 – 5 C 8/13 · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Das Bestehen eines Erstattungsanspruchs des Trägers der Sozialhilfe gegen den Träger der Ausbildungsförderung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X (juris: SGB 10) hängt nicht davon ab, dass Leistungen der Ausbildungsförderung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BAföG beantragt worden sind. 2. Der Grundsatz, dass für öffentlich-rechtliche Geldforderungen in sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB Prozesszinsen zu …
  • BVerwG, Beschl. v. 08.08.2012 – 5 B 19/12 · 5. Senat

    Ausbildungsförderung; behinderter Auszubildender; Übernahme der Kosten für vollstationäre Unterbringung; Bedarf

  • BVerfG, Beschl. v. 23.09.2024 – 1 BvL 9/21 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Der Anspruch auf existenzsichernde Leistungen nach Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) sichert die menschenwürdige Existenz derjenigen, die hierzu selbst nicht in der Lage sind, und ist auf die dazu unbedingt notwendigen Mittel beschränkt. Er besteht nicht, wenn diese Bedürftigkeit etwa durch Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit beendet …
  • BSG, Urt. v. 12.03.2026 – B 4 AS 8/25 R · 4. Senat

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Ausbildungsförderung - Nichtabsetzbarkeit von Schulgeld für den Besuch einer Privatschule

  • BayVGH, Beschl. v. 30.12.2024 – 12 ZB 22.1567 · 12. Senat

    Geltendmachung der Verjährung im Erstattungsstreit

  • BVerwG, Beschl. v. 20.05.2021 – 5 C 11/18 · 5. Senat

    Leitsatz: Die Festsetzung des ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfssatzes für Auszubildende in Hochschulen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG, der im streitigen Zeitraum von Oktober 2014 bis Februar 2015 monatlich 373 Euro betrug, ist nicht vereinbar mit dem Teilhaberecht des Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG.

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