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Zitierfest

BAföG · Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung

§ 14 BAföG – Bedarf für Praktikanten

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

Als monatlicher Bedarf für Praktikanten gelten die Beträge, die für Schüler und Studenten der Ausbildungsstätten geleistet werden, mit deren Besuch das Praktikum im Zusammenhang steht. § 13 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 14 BAföG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 14 BAföG? Zitiere den Wortlaut.“

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