Als monatlicher Bedarf für Praktikanten gelten die Beträge, die für Schüler und Studenten der Ausbildungsstätten geleistet werden, mit deren Besuch das Praktikum im Zusammenhang steht. § 13 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
BAföG · Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
§ 14 BAföG – Bedarf für Praktikanten
Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.
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„Was regelt § 14 BAföG? Zitiere den Wortlaut.“