Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben.
AufenthG · Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
§ 85 AufenthG – Berechnung von Aufenthaltszeiten
Amtliche Fassung, Stand 21.07.2026.
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