Zum Inhalt springen
Zitierfest

AsylG · Asylgesetz

§ 32 AsylG – Entscheidung bei ausdrücklicher oder stillschweigender Antragsrücknahme

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Im Falle der Erklärung der ausdrücklichen Antragsrücknahme nach Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1348 oder der stillschweigenden Antragsrücknahme nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/1348 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 32 AsylG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 32 AsylG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten