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Zitierfest

ArbSchG · Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit

§ 1 ArbSchG – Zielsetzung und Anwendungsbereich

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen und findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone Anwendung.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Arbeitsschutz von Hausangestellten in privaten Haushalten. Es gilt nicht für den Arbeitsschutz von Beschäftigten auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen.

(3) Pflichten, die die Arbeitgeber zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit nach sonstigen Rechtsvorschriften haben, bleiben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für Pflichten und Rechte der Beschäftigten. Unberührt bleiben Gesetze, die andere Personen als Arbeitgeber zu Maßnahmen des Arbeitsschutzes verpflichten.

(4) Bei öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften treten an die Stelle der Betriebs- oder Personalräte die Mitarbeitervertretungen entsprechend dem kirchlichen Recht.

Rechtsprechung zu § 1 ArbSchG

15 Entscheidungen zitieren § 1 ArbSchG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Beschl. v. 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Arbeitgeber sind nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen, für die der Gesetzgeber nicht auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (juris: EGRL 88/2003) eine von den Vorgaben in Art. 3, 5 und 6 Buchst. b dieser Richtlinie abweichende Regelung getroffen hat. 2. Dem Betriebsrat steht kein - über einen …
  • BAG, Beschl. v. 08.11.2011 – 1 ABR 42/10 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    (Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs 1 Nr 7 BetrVG - Unterweisung zum Arbeitsschutz)

  • BAG, Beschl. v. 11.01.2011 – 1 ABR 104/09 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: Beschließt die Einigungsstelle Regelungen über Art und Inhalt der Unterweisung nach § 12 ArbSchG, hat sie die Erkenntnisse einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zu berücksichtigen und die konkrete arbeitsplatz- oder aufgabenbezogene Unterweisung daran auszurichten. Sie kann sich nicht darauf beschränken, allgemeine Bestimmungen über die Unterweisung zu Gefahren am Arbeitsplatz zu …
  • BAG, Urt. v. 11.06.2020 – 2 AZR 660/19 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Die verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB gelten nicht für Arbeitsverhältnisse, die ausschließlich in einem privaten Haushalt durchzuführen sind.
  • BVerwG, Beschl. v. 27.08.2026 – 1 WB 33.26 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

  • BVerwG, Urt. v. 23.06.2016 – 2 C 18/15 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Klägerwechsel im Revisionsverfahren ist möglich, um einem zwischenzeitlich eingetretenen Funktionswechsel Rechnung zu tragen (hier: Wahl eines Nachfolgers im Amt des Dekans einer Fakultät). 2. Die vorbeugende Feststellungsklage über streitige Fragen des öffentlichen Rechts ist zulässig, wenn eine behördliche Maßnahme angekündigt ist, die für den Adressaten straf- oder …

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