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Zitierfest

ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz

§ 107 ArbGG – Vergleich

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Ein vor dem Schiedsgericht geschlossener Vergleich ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Streitparteien und den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 107 ArbGG verweisen

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