Ein vor dem Schiedsgericht geschlossener Vergleich ist unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Streitparteien und den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterschreiben.
ArbGG · Arbeitsgerichtsgesetz
§ 107 ArbGG – Vergleich
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 107 ArbGG verweisen
- § 4 ArbGG – Ausschluß der Arbeitsgerichtsbarkeit
- § 104 ArbGG – Verfahren vor dem Schiedsgericht
- § 111 ArbGG – Änderung von Vorschriften
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