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Zitierfest

ApoG · Gesetz über das Apothekenwesen

§ 7 ApoG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die Erlaubnis verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. Sofern ein Verantwortlicher nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 benannt wird, ist dieser vorbehaltlich einer in § 2 Absatz 5 Satz 5 genannten Abgrenzung von Verantwortlichkeiten zur persönlichen Leitung der jeweiligen Apotheke in eigener Verantwortung verpflichtet; die Verpflichtungen des Betreibers bestehen daneben fort. Die persönliche Leitung einer Krankenhausapotheke obliegt dem angestellten Apotheker.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7 ApoG verweisen

Rechtsprechung zu § 7 ApoG

10 Entscheidungen zitieren § 7 ApoG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 25.07.2017 – II ZB 8/16 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Das Registergericht hat im Amtslöschungsverfahren nicht zu prüfen, ob die Erteilung einer Prokura gegen § 7 ApoG verstößt.
  • BGH, Urt. v. 04.05.2023 – IX ZR 157/21 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Wirksamkeit von Darlehensverträgen, die zwischen dem Inhaber einer Apotheke und einer Gesellschaft geschlossen worden sind, die verschiedene Dienstleistungen für diese Apotheke erbringt und die sich ein bedingungsloses Optionsrecht zum Erwerb der Apotheke hat versprechen lassen.
  • BVerwG, Urt. v. 26.02.2015 – 3 C 30/13 · 3. Senat

    Leitsatz: Eine inländische Apotheke darf auf Bestellung ihrer Kunden Arzneimittel von einer Apotheke im EU-Ausland beziehen und mit Rechnung der ausländischen Apotheke an sie abgeben.
  • BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 – 3 C 41/10 · 3. Senat

    Leitsatz: Ein Apotheker, der die einem anderen Apotheker erteilte Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel anficht, ist nur dann nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, wenn er durch den Versandhandel des Konkurrenten unzumutbare tatsächliche Wettbewerbsnachteile erleidet.
  • BVerwG, Urt. v. 24.06.2010 – 3 C 30/09 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Die Abgabe von Arzneimitteln auf Verschreibung über ein Apothekenterminal genügt nicht den Dokumentationspflichten nach § 17 Abs. 5 und 6 der Apothekenbetriebsordnung. 2. Die Bedienung des Apothekenterminals durch das Personal eines gewerblichen Dienstleisters verstößt gegen die Pflicht des Apothekers aus § 7 des Apothekengesetzes zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung.
  • BSG, Urt. v. 22.02.2023 – B 3 KR 7/21 R · 3. Senat

    Leitsatz: Bei den Festlegungen zur Abrechnungsfähigkeit des Verwurfs von Arzneimittelzubereitungen in der Hilfstaxe handelt es sich um vertragliche Vergütungsbestimmungen, die schon nach den allgemeinen Grundsätzen dem gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren Gestaltungsspielraum der Vertragspartner obliegen.

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