Eine Apotheke darf erst eröffnet werden, nachdem die zuständige Behörde bescheinigt hat, daß die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Abnahme).
ApoG · Gesetz über das Apothekenwesen
§ 6 ApoG
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Rechtsprechung zu § 6 ApoG
Eine Entscheidung zitiert § 6 ApoG.
BVerwG, Urt. v. 25.05.2016 – 3 C 8/15 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat
Leitsatz: 1. Externe Lagerräume im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ApBetrO (juris: ApoBetrO 1987) dürfen neben lagertypischen Tätigkeiten der Heimversorgung auch für heimversorgende Tätigkeiten genutzt werden, die das Apothekengesetz und die Apothekenbetriebsordnung keinen anderen Betriebsräumen der Apotheke zuordnen. 2. Die Erweiterung einer Apotheke um externe Betriebsräume muss von der …
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