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Zitierfest

ApoG · Gesetz über das Apothekenwesen

§ 6 ApoG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Eine Apotheke darf erst eröffnet werden, nachdem die zuständige Behörde bescheinigt hat, daß die Apotheke den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Abnahme).

Rechtsprechung zu § 6 ApoG

Eine Entscheidung zitiert § 6 ApoG.

  • BVerwG, Urt. v. 25.05.2016 – 3 C 8/15 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Externe Lagerräume im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ApBetrO (juris: ApoBetrO 1987) dürfen neben lagertypischen Tätigkeiten der Heimversorgung auch für heimversorgende Tätigkeiten genutzt werden, die das Apothekengesetz und die Apothekenbetriebsordnung keinen anderen Betriebsräumen der Apotheke zuordnen. 2. Die Erweiterung einer Apotheke um externe Betriebsräume muss von der …

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