Zum Inhalt springen
Zitierfest

ApoG · Gesetz über das Apothekenwesen

§ 11b ApoG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Erlaubnis nach § 11a ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 11a nicht vorgelegen hat.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach § 11a weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Erlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde die Apotheke nicht den Anforderungen des § 11a Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 21 entsprechend betreibt.

(3) Wird der Versandhandel ohne Erlaubnis betrieben, gilt § 5 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 11b ApoG

Eine Entscheidung zitiert § 11b ApoG.

  • BGH, Beschl. v. 09.09.2010 – I ZR 72/08 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Sparen Sie beim Medikamentenkauf! Dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob das deutsche Arzneimittelpreisrecht auch für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel gilt.

Weitere Entscheidungen zu § 11b ApoG suchen