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Zitierfest

ApoG · Gesetz über das Apothekenwesen

§ 11a ApoG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes und gemäß den §§ 43 und 44a Absatz 2 des Tierarzneimittelgesetzes ist dem Inhaber einer Erlaubnis nach § 2 auf Antrag zu erteilen, wenn er schriftlich oder elektronisch versichert, dass er im Falle der Erteilung der Erlaubnis folgende Anforderungen erfüllen wird:

  • 1. Der Versand wird aus einer öffentlichen Apotheke zusätzlich zu dem üblichen Apothekenbetrieb und nach den dafür geltenden Vorschriften erfolgen, soweit für den Versandhandel keine gesonderten Vorschriften bestehen.
  • 2. Mit einem Qualitätssicherungssystem wird sichergestellt, dass
  • a) das zu versendende Arzneimittel so verpackt, transportiert und ausgeliefert wird, dass seine Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt,
  • b) das versandte Arzneimittel der Person ausgeliefert wird, die von dem Auftraggeber der Bestellung der Apotheke mitgeteilt wird. Diese Festlegung kann insbesondere die Aushändigung an eine namentlich benannte natürliche Person oder einen benannten Personenkreis beinhalten,
  • c) die Patientin oder der Patient auf das Erfordernis hingewiesen wird, mit dem behandelnden Arzt Kontakt aufzunehmen, sofern Probleme bei der Medikation auftreten und
  • d) die Beratung durch pharmazeutisches Personal in deutscher Sprache erfolgen wird.
  • 3. Es wird sichergestellt, dass
  • a) innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Bestellung das bestellte Arzneimittel versandt wird, soweit das Arzneimittel in dieser Zeit zur Verfügung steht, es sei denn, es wurde eine andere Absprache mit der Person getroffen, die das Arzneimittel bestellt hat; soweit erkennbar ist, dass das bestellte Arzneimittel nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist versendet werden kann, ist der Besteller in geeigneter Weise davon zu unterrichten,
  • b) alle bestellten Arzneimittel geliefert werden, soweit sie im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr gebracht werden dürfen und verfügbar sind,
  • c) für den Fall von bekannt gewordenen Risiken bei Arzneimitteln ein geeignetes System zur Meldung solcher Risiken durch Kunden, zur Information der Kunden über solche Risiken und zu innerbetrieblichen Abwehrmaßnahmen zur Verfügung steht,
  • d) eine kostenfreie Zweitzustellung veranlasst wird,
  • e) ein System zur Sendungsverfolgung unterhalten wird und
  • f) eine Transportversicherung abgeschlossen wird.

Im Falle des elektronischen Handels mit zur Anwendung beim Menschen bestimmten apothekenpflichtigen Arzneimitteln sowie nicht verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Apotheke auch über die dafür geeigneten Einrichtungen und Geräte verfügen wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 11a ApoG verweisen

Rechtsprechung zu § 11a ApoG

15 Entscheidungen zitieren § 11a ApoG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 23.04.2020 – 3 C 16/18 · 3. Senat

    Leitsatz: Der Begriff des Versandes im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 AMG, § 11a ApoG, § 17 Abs. 2a ApBetrO umfasst auch einen Vertrieb, der auf einen Versandhandel im örtlichen Einzugsbereich der Präsenzapotheke ausgerichtet ist und für die Zustellung der Arzneimittel eigene Boten der Apotheke einsetzt.
  • BGH, Urt. v. 19.07.2012 – I ZR 40/11 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Pharmazeutische Beratung über Call-Center 1. Ein Apotheker darf zur pharmazeutischen Beratung seiner Kunden keine Telefon-Hotline zur Verfügung stellen, die nur gegen Gebühr in Anspruch genommen werden kann. 2. Eine von einer ausländischen Versandapotheke gegenüber Kunden in Deutschland unter der Überschrift "Anwendbares Recht/Gerichtsstand" verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung, nach der für …
  • BGH, Urt. v. 27.03.2025 – I ZR 222/19 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Arzneimittelbestelldaten III Bietet ein Apotheker apothekenpflichtige Arzneimittel über die Internet-Plattform "Amazon-Marketplace" (Amazon) an und erfolgt die Bestellabwicklung dergestalt, dass im Anschluss an die Bestellung und die Übermittlung der Bestelldaten der Apotheker die Bestellung freigibt, das Arzneimittel verpackt und versendet, bringt der Apotheker und nicht Amazon das Arzneimittel …
  • BVerfG, Beschl. v. 20.11.2018 – 1 BvR 442/18 · 1. Senat 1. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Zur Auslegung des § 11a ApoG (Umfang einer Versandhandelserlaubnis bzgl apothekenpflichtiger Arzneimittel) im Lichte der Berufsfreiheit (Art 12 GG) - gewichtige Zweifel an restriktiver Auslegung des § 11a ApoG - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität bei …

  • BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 – 3 C 41/10 · 3. Senat

    Leitsatz: Ein Apotheker, der die einem anderen Apotheker erteilte Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel anficht, ist nur dann nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, wenn er durch den Versandhandel des Konkurrenten unzumutbare tatsächliche Wettbewerbsnachteile erleidet.
  • BGH, Urt. v. 14.04.2011 – I ZR 129/09 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Injektionslösung Ein Apotheker, der eine Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln hat, darf auch die von ihm hergestellten Defekturarzneimittel aufgrund dieser Erlaubnis bundesweit versenden .

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