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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 7 AO – Amtsträger

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht

  • 1. Beamter oder Richter (§ 11 Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuchs) ist,
  • 2. in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder
  • 3. sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.

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