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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 49 AO – Verschollenheit

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Bei Verschollenheit gilt für die Besteuerung der Tag als Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluss über die Todeserklärung des Verschollenen rechtskräftig wird.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 49 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 49 AO? Zitiere den Wortlaut.“

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