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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 48 AO – Leistung durch Dritte, Haftung Dritter

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde können auch durch Dritte bewirkt werden.

(2) Dritte können sich vertraglich verpflichten, für Leistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.

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