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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 389 AO – Zusammenhängende Strafsachen

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden gehören würden, ist jede dieser Finanzbehörden zuständig. § 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

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