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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 345 AO – Reisekosten und Aufwandsentschädigungen

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 345 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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