Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch Aufwandsentschädigungen abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.
AO · Abgabenordnung
§ 345 AO – Reisekosten und Aufwandsentschädigungen
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
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