Für die von Finanzbehörden gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 zu benennenden Datenschutzbeauftragten gelten § 5 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 6 und 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
AO · Abgabenordnung
§ 32g AO – Datenschutzbeauftragte der Finanzbehörden
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
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