Zum Inhalt springen
Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 28 AO – Zuständigkeitsstreit

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde entscheidet über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Finanzbehörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. § 25 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) § 5 Absatz 1 Nummer 7 des Gesetzes über die Finanzverwaltung bleibt unberührt.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 28 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 28 AO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten