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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 29 AO – Gefahr im Verzug

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die sonst örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 29 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 29 AO? Zitiere den Wortlaut.“

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