Solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.
AO · Abgabenordnung
§ 277 AO – Vollstreckung
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
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