Zum Inhalt springen
Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 230 AO – Hemmung der Verjährung

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

(2) Die Verjährungsfrist läuft nicht ab, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs noch nicht abgelaufen ist. § 171 Absatz 14 ist dabei nicht anzuwenden.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 230 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 230 AO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten