Auf die in den Steuergesetzen vorgesehene Zerlegung von Steuermessbeträgen sind die für die Steuermessbeträge geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
AO · Abgabenordnung
§ 185 AO – Geltung der allgemeinen Vorschriften
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
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