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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 12 AO – Betriebstätte

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:

  • 1. die Stätte der Geschäftsleitung,
  • 2. Zweigniederlassungen,
  • 3. Geschäftsstellen,
  • 4. Fabrikations- oder Werkstätten,
  • 5. Warenlager,
  • 6. Ein- oder Verkaufsstellen,
  • 7. Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen,
  • 8. Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn
  • a) die einzelne Bauausführung oder Montage oder
  • b) eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder
  • c) mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen

länger als sechs Monate dauern.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 12 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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