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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 11 AO – Sitz

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.

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