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Zitierfest

AO · Abgabenordnung

§ 13 AO – Ständiger Vertreter

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig

  • 1. Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder
  • 2. einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 13 AO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 13 AO? Zitiere den Wortlaut.“

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