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Zitierfest

AnfG · Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens

§ 18 AnfG – Beendigung des Insolvenzverfahrens

Amtliche Fassung, Stand 29.03.2017.

(1) Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter geltend machen konnte, von den einzelnen Gläubigern nach diesem Gesetz verfolgt werden, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen den Insolvenzverwalter erlangt sind.

(2) War der Anfechtungsanspruch nicht schon zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht, so werden die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen von diesem Zeitpunkt an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht wird. Satz 1 gilt für die in den §§ 6 und 6a bestimmten Fristen entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der gerichtlichen Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs die Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels tritt.

Rechtsprechung zu § 18 AnfG

12 Entscheidungen zitieren § 18 AnfG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 17.12.2015 – IX ZR 143/13 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, sich mit einem Gesellschafter über die Höhe seiner Haftung zu vergleichen. Ein solcher Vergleich kommt den betroffenen Gesellschaftern auch zugute, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben ist (Anschluss an BAG, 28. November 2007, 6 AZR 377/07, BAGE 125, 92). 2. Die Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters umfasst sämtliche Haftungsforderungen der …
  • BGH, Urt. v. 22.03.2018 – IX ZR 163/17 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Eine dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung steht der Gläubigeranfechtung auch dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Anfechtungsklage, die Rechtshandlungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrifft, erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhebt (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 12. November 2015, IX ZR 301/14, BGHZ 208, 1).
  • BGH, Versäumnisurt. v. 17.02.2011 – IX ZR 91/10 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Der aus Insolvenzanfechtung folgende Rückgewähranspruch kann abgetreten werden .
  • BGH, Urt. v. 07.07.2008 – II ZR 26/07 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Insolvenzverwalter, der infolge der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Bestätigung eines Insolvenzplans seine gesetzliche Prozessführungsbefugnis verliert, muss es in den Tatsacheninstanzen offen legen, wenn er den Prozess in gewillkürter Prozessstandschaft fortführt.
  • BGH, Urt. v. 13.01.2022 – IX ZR 64/21 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Wird dem Schuldner im laufenden Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung erteilt, gehört der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen zur Insolvenzmasse und nicht zum insolvenzfreien Neuerwerb des Schuldners, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während des Verfahrens vor Ablauf der Abtretungsfrist verwirklicht worden …
  • BGH, Urt. v. 12.11.2015 – IX ZR 301/14 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung steht der Gläubigeranfechtung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Anfechtungsklage bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben hat und die Anfechtung Rechtshandlungen betrifft, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind. 2. Die Auswirkungen einer Insolvenz auf das Recht der …

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