Zum Inhalt springen
Zitierfest

AnfG · Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens

§ 16 AnfG – Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Amtliche Fassung, Stand 29.03.2017.

(1) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Aus dem Erstrittenen sind dem Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits vorweg zu erstatten.

(2) Hat ein Insolvenzgläubiger bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund seines Anfechtungsanspruchs Sicherung oder Befriedigung erlangt, so gilt § 130 der Insolvenzordnung entsprechend.

Rechtsprechung zu § 16 AnfG

12 Entscheidungen zitieren § 16 AnfG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Beschl. v. 26.02.2014 – VII B 53/13 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Das Verfahren auf Aufhebung der Vollziehung (Kontopfändung) eines Duldungsbescheids (§ 69 Abs. 3 Satz 3 FGO), mit dem das FA eine Vermögensübertragung des Steuerschuldners anficht, wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners nicht unterbrochen. 2. NV: Das AdV-Verfahren wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des …
  • BGH, Urt. v. 15.11.2012 – IX ZR 173/09 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Ist der Anfechtungsschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund von Vorschriften des Anfechtungsgesetzes in Anspruch genommen worden, scheidet ein Anspruch auf Rückgewähr zur Insolvenzmasse im Umfang der Erfüllung des Anfechtungsanspruchs aus.
  • BFH, Urt. v. 18.09.2012 – VII R 14/11 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Anfechtungskompetenz aus §§ 4, 11 AnfG auf den Insolvenzverwalter über. Der Rechtsstreit gegen den Duldungsbescheid des FA wandelt sich in eine Leistungsklage gegen den mit dem Duldungsbescheid in Anspruch genommenen bisherigen Kläger. Der Insolvenzverwalter übernimmt die Rolle des Klägers . 2. Die zunächst als Anfechtungsklage gegen den …
  • BGH, Urt. v. 03.12.2009 – IX ZR 29/08 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: a) Ein Gläubigeranfechtungsprozess wird durch die Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochen. b) Nach der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners kann ein laufender Gläubigeranfechtungsprozess vom Gläubiger zugunsten der Insolvenzmasse fortgesetzt werden.
  • BGH, Beschl. v. 16.04.2026 – IX ZR 17/25 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die in die Rechtszuständigkeit des Verwalters übergeleiteten Anfechtungsansprüche nach dem Anfechtungsgesetz sind auf den anfechtenden Gläubiger übertragbar. 2. Die Befugnis zur Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochenen Gläubigeranfechtungsstreits steht dem anfechtenden Gläubiger zu, wenn er sich infolge einer Rechtsübertragung in …
  • BGH, Urt. v. 05.12.2024 – IX ZR 42/24 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Verfolgt der Insolvenzverwalter einen von einem Insolvenzgläubiger erhobenen Anfechtungsanspruch für Rechtshandlungen, die außerhalb der Anfechtungsfristen der Anfechtungstatbestände der Insolvenzordnung liegen, kann er einen auf Anfechtungstatbestände nach dem Anfechtungsgesetz gestützten Anfechtungsanspruch nur erfolgreich durchsetzen, wenn zugunsten des Insolvenzgläubigers ein vollstreckbarer …

Weitere Entscheidungen zu § 16 AnfG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 16 AnfG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 16 AnfG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten