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Zitierfest

AnfG · Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens

§ 15 AnfG – Anfechtung gegen Rechtsnachfolger

Amtliche Fassung, Stand 29.03.2017.

(1) Die Anfechtbarkeit kann gegen den Erben oder einen anderen Gesamtrechtsnachfolger des Anfechtungsgegners geltend gemacht werden.

(2) Gegen einen sonstigen Rechtsnachfolger kann die Anfechtbarkeit geltend gemacht werden:

  • 1. wenn dem Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs die Umstände bekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
  • 2. wenn der Rechtsnachfolger zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehörte, die dem Schuldner nahestehen (§ 138 der Insolvenzordnung), es sei denn, daß ihm zu dieser Zeit die Umstände unbekannt waren, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs seines Rechtsvorgängers begründen;
  • 3. wenn dem Rechtsnachfolger das Erlangte unentgeltlich zugewendet worden ist.

(3) Zur Erstreckung der Fristen nach § 7 Abs. 2 genügt die schriftliche Mitteilung an den Rechtsnachfolger, gegen den die Anfechtung erfolgen soll.

Rechtsprechung zu § 15 AnfG

5 Entscheidungen zitieren § 15 AnfG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 10.11.2020 – VII R 55/18 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Wird die Zahlungsverjährung gegenüber dem Steuerschuldner durch den Erlass eines Duldungsbescheids unterbrochen, beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Duldungsbescheid erlassen wurde, eine neue Zahlungsverjährungsfrist. 2. Die Fristen der §§ 3 ff. AnfG sind nicht in § 15 AnfG hineinzulesen; es genügt, wenn die jeweilige Frist durch Erlass eines Duldungsbescheids gegenüber einem …
  • BFH, Urt. v. 30.03.2010 – VII R 22/09 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Die Anfechtbarkeit der Bestellung dinglicher Rechte am eigenen Grundstück folgt aus einer unmittelbaren Anwendung des § 3 Abs. 1 AnfG (Fortentwicklung der Senatsrechtsprechung) . 2. Die Gläubigerbenachteiligung liegt schon in der Bestellung dinglicher Rechte, unabhängig von einer sich daran anschließenden Übertragung des Grundeigentums. Die Teilrechte verschlechtern im Fall einer …
  • BGH, Urt. v. 15.11.2012 – IX ZR 173/09 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Ist der Anfechtungsschuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund von Vorschriften des Anfechtungsgesetzes in Anspruch genommen worden, scheidet ein Anspruch auf Rückgewähr zur Insolvenzmasse im Umfang der Erfüllung des Anfechtungsanspruchs aus.
  • BGH, Urt. v. 06.03.2025 – IX ZR 209/23 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die aus der Stellung als nahestehende Person im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 2 InsO für die Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit abzuleitenden Schlüsse unterliegen der freien Beweiswürdigung durch den Tatrichter. 2. Streiten Gläubiger und Anfechtungsgegner über die (Nicht-)Zahlung eines nach der Urkundenlage im Rahmen eines angefochtenen Erwerbsvorgangs vom Anfechtungsgegner …
  • BGH, Urt. v. 29.03.2012 – IX ZR 207/10 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Umbuchung von in "Schneeballsystemen" erzielten Scheingewinnen auf ein anderes Anlagekonto desselben Anlegers begründet keinen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch.

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