Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
§ 85 AMG – Mitverschulden
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 85 AMG verweisen
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