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Zitierfest

AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

§ 85 AMG – Mitverschulden

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Verweise

Vorschriften, die auf § 85 AMG verweisen

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