Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Soweit sich diese an die zuständige Bundesoberbehörde richten, werden die allgemeinen Verwaltungsvorschriften von dem Bundesministerium erlassen.
AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
§ 82 AMG – Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.
Rechtsprechung zu § 82 AMG
Eine Entscheidung zitiert § 82 AMG.
BGH, Urt. v. 23.06.2005 – I ZR 194/02 · 1. Zivilsenat
Leitsatz: Atemtest UWG §§ 3, 4 Nr. 11 a) Eine nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unlautere Zuwiderhandlung gegen eine Marktverhaltensregelung setzt allein ein objektiv rechtswidriges Verhalten voraus. b) Das Inverkehrbringen und Bewerben von Arzneimitteln ohne Zulassung stellt ein nach § 4 Nr. 11 UWG unlauteres Marktverhalten dar, das, da insoweit die Gesundheit der Verbraucher auf dem Spiel steht, auch gemäß § 3 UWG …
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