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Zitierfest

AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

§ 75 AMG – Sachkenntnis

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Pharmazeutische Unternehmer dürfen nur Personen, die die in Absatz 2 bezeichnete Sachkenntnis besitzen, beauftragen, hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufzusuchen, um diese über Arzneimittel fachlich zu informieren (Pharmaberater). Satz 1 gilt auch für eine fernmündliche Information. Andere Personen als in Satz 1 bezeichnet dürfen eine Tätigkeit als Pharmaberater nicht ausüben.

(2) Die Sachkenntnis besitzen

  • 1. Apotheker oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung,
  • 2. Apothekerassistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistenten in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin,
  • 3. Pharmareferenten.

(3) Die zuständige Behörde kann eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der in Absatz 2 genannten Personen mindestens gleichwertig ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 75 AMG verweisen

Rechtsprechung zu § 75 AMG

5 Entscheidungen zitieren § 75 AMG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 31.10.2012 – B 12 R 3/11 R · 12. Senat

    Leitsatz: 1. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ist auf die ihrer Erteilung zugrundeliegende "jeweilige" Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt. 2. Eine früher erteilte Befreiung entfaltet bei einem Wechsel der Beschäftigung hinsichtlich des neuen Beschäftigungsverhältnisses auch dann keine Wirkungen, wenn hierbei dieselbe oder eine …
  • BSG, Urt. v. 04.07.2012 – B 11 AL 21/11 R · 11. Senat

    Leitsatz: Ist für die Bemessung des Arbeitslosengelds ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, so kommt es für die Zuordnung zur jeweiligen Qualifikationsgruppe in erster Linie darauf an, ob der Arbeitslose über den für die angestrebte Beschäftigung erforderlichen Berufsabschluss verfügt.
  • BSG, Urt. v. 31.10.2012 – B 12 R 5/10 R · 12. Senat

    Leitsatz: 1. Der Bestandsschutz für Personen, die am 31.12.1991 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit waren, wirkt in der Folgezeit nicht umfassend personenbezogen fort, sondern ist auf die konkrete Beschäftigung beschränkt. 2. Eine früher erteilte Befreiung entfaltet bei einem Wechsel der Beschäftigung hinsichtlich des neuen Beschäftigungsverhältnisses auch dann keine …
  • BVerwG, Urt. v. 05.11.2020 – 3 C 9/19 · 3. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 05.11.2020 – 3 C 7/19 · 3. Senat

    Leitsatz: Erforderlich für die Tätigkeit einer verantwortlichen Person im Sinne des § 52a Abs. 2 Nr. 3 AMG sind Sachkenntnisse im Umgang mit den Arzneimitteln, die Gegenstand der Großhandelserlaubnis sind. Die Kenntnisse können durch praktische Erfahrungen gewonnen werden, insbesondere durch Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht einer verantwortlichen Person in deren Aufgabenbereich. Pharmaziekenntnisse …

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