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Zitierfest

AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

§ 44 AMG – Ausnahme von der Apothekenpflicht

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Arzneimittel, die von dem pharmazeutischen Unternehmer ausschließlich zu anderen Zwecken als zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen bestimmt sind, sind für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben.

(2) Ferner sind für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben:

  • 1. a) natürliche Heilwässer sowie deren Salze, auch als Tabletten oder Pastillen,
  • b) künstliche Heilwässer sowie deren Salze, auch als Tabletten oder Pastillen, jedoch nur, wenn sie in ihrer Zusammensetzung natürlichen Heilwässern entsprechen,
  • 2. Heilerde, Bademoore und andere Peloide, Zubereitungen zur Herstellung von Bädern, Seifen zum äußeren Gebrauch,
  • 3. mit ihren verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichnete
  • a) Pflanzen und Pflanzenteile, auch zerkleinert,
  • b) Mischungen aus ganzen oder geschnittenen Pflanzen oder Pflanzenteilen als Fertigarzneimittel,
  • c) Destillate aus Pflanzen und Pflanzenteilen,
  • d) Presssäfte aus frischen Pflanzen und Pflanzenteilen, sofern sie ohne Lösungsmittel mit Ausnahme von Wasser hergestellt sind,
  • 4. Pflaster,
  • 5. ausschließlich oder überwiegend zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel sowie Mund- und Rachendesinfektionsmittel.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Arzneimittel, die

  • 1. der Verschreibungspflicht nach § 48 unterliegen oder
  • 2. durch Rechtsverordnung nach § 46 vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 44 AMG verweisen

Rechtsprechung zu § 44 AMG

10 Entscheidungen zitieren § 44 AMG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 24.06.2010 – 3 C 30/09 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Die Abgabe von Arzneimitteln auf Verschreibung über ein Apothekenterminal genügt nicht den Dokumentationspflichten nach § 17 Abs. 5 und 6 der Apothekenbetriebsordnung. 2. Die Bedienung des Apothekenterminals durch das Personal eines gewerblichen Dienstleisters verstößt gegen die Pflicht des Apothekers aus § 7 des Apothekengesetzes zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung.
  • EuGH, Urt. v. 11.12.2003 – C-322/01

    Deutscher Apothekerverband eV gegen 0800 DocMorris NV und Jacques Waterval. Ersuchen um Vorabentscheidung: Landgericht Frankfurt am Main - Deutschland. Artikel 28 EG und 30 EG - Richtlinien 92/28/EWG und 2000/31/EG - Nationale Rechtsvorschriften, die den Verkauf von Humanarzneimitteln über das …

  • BGH, Urt. v. 29.11.2018 – I ZR 237/16 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Versandapotheke 1. Den Art. 86 und 89 der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel ist nicht zu entnehmen, dass allein die Werbung für einzelne Heilmittel verboten sein kann, die Werbung für lediglich ihrer Art nach bestimmte Arzneimittel oder das gesamte Warensortiment dagegen erlaubt ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. März 2009, I ZR 99/07, GRUR …
  • BSG, Urt. v. 02.07.2013 – B 1 KR 18/12 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Pharmazeutische Unternehmen tragen gegenüber Apothekern, Ärzten und Krankenkassen das Risiko auch unverschuldet verursachter falscher Angaben in der Lauer-Taxe, welche nicht rückwirkend korrigierbar sind. 2. Unternehmen, die als Haftungsschuldner pharmazeutischer Unternehmen für fehlerhafte Angaben in der Lauer-Taxe in Betracht kommen, sind in Rechtsstreiten über die Folgen der fehlerhaften …
  • BGH, Urt. v. 17.07.2025 – I ZR 74/24 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Arzneimittel-Check Die in § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG in der bis zum 14. Dezember 2020 geltenden Fassung vorgesehene Erstreckung der arzneimittelrechtlichen Preisbindung auf Versandapotheken, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind, ist im Verhältnis zu jenen als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung im Sinne von Art. 34 AEUV …
  • BGH, Urt. v. 26.04.2018 – I ZR 121/17 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Applikationsarzneimittel 1. In einem Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist es Sache des vorlegenden Gerichts, den Sachverhalt festzustellen und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur rechtlichen Beurteilung zu unterbreiten. Handelt es sich bei dem Ausgangsverfahren um einen Zivilprozess, trifft das vorlegende Gericht seine Feststellungen nach den Regeln der …

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