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Zitierfest

AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

§ 45 AMG – Ermächtigung zu weiteren Ausnahmen von der Apothekenpflicht

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände, die dazu bestimmt sind, teilweise oder ausschließlich zur Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden zu dienen, für den Verkehr außerhalb der Apotheken freizugeben,

  • 1. soweit sie nicht der Verschreibungspflicht nach § 48 unterliegen,
  • 2. soweit sie nicht wegen ihrer Zusammensetzung oder Wirkung die Prüfung, Aufbewahrung und Abgabe durch eine Apotheke erfordern,
  • 3. soweit nicht durch ihre Freigabe eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch unsachgemäße Behandlung, zu befürchten ist oder
  • 4. soweit nicht durch ihre Freigabe die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung gefährdet wird.

(2) Die Freigabe kann auf Fertigarzneimittel, auf bestimmte Dosierungen, Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen beschränkt werden.

(3) Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit es sich um radioaktive Arzneimittel und um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 45 AMG verweisen

Rechtsprechung zu § 45 AMG

6 Entscheidungen zitieren § 45 AMG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 11.12.2003 – C-322/01

    Deutscher Apothekerverband eV gegen 0800 DocMorris NV und Jacques Waterval. Ersuchen um Vorabentscheidung: Landgericht Frankfurt am Main - Deutschland. Artikel 28 EG und 30 EG - Richtlinien 92/28/EWG und 2000/31/EG - Nationale Rechtsvorschriften, die den Verkauf von Humanarzneimitteln über das …

  • BGH, Urt. v. 29.11.2018 – I ZR 237/16 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Versandapotheke 1. Den Art. 86 und 89 der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel ist nicht zu entnehmen, dass allein die Werbung für einzelne Heilmittel verboten sein kann, die Werbung für lediglich ihrer Art nach bestimmte Arzneimittel oder das gesamte Warensortiment dagegen erlaubt ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. März 2009, I ZR 99/07, GRUR …
  • BSG, Urt. v. 02.07.2013 – B 1 KR 18/12 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Pharmazeutische Unternehmen tragen gegenüber Apothekern, Ärzten und Krankenkassen das Risiko auch unverschuldet verursachter falscher Angaben in der Lauer-Taxe, welche nicht rückwirkend korrigierbar sind. 2. Unternehmen, die als Haftungsschuldner pharmazeutischer Unternehmen für fehlerhafte Angaben in der Lauer-Taxe in Betracht kommen, sind in Rechtsstreiten über die Folgen der fehlerhaften …
  • BGH, Urt. v. 26.04.2018 – I ZR 121/17 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Applikationsarzneimittel 1. In einem Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV ist es Sache des vorlegenden Gerichts, den Sachverhalt festzustellen und dem Gerichtshof der Europäischen Union zur rechtlichen Beurteilung zu unterbreiten. Handelt es sich bei dem Ausgangsverfahren um einen Zivilprozess, trifft das vorlegende Gericht seine Feststellungen nach den Regeln der …
  • BVerfG, Beschl. v. 22.05.1996 – 1 BvR 744/88, 1 BvR 60/89, 1 BvR 1519/91 · 1. Senat

    Werbeverbot für Apotheker

  • BSG, Urt. v. 29.04.2010 – B 3 KR 3/09 R · 3. Senat

    Leitsatz: Der Hersteller eines verschreibungs- und apothekenpflichtigen, aus Blutplasma gewonnenen Fertigarzneimittels hat bei der Abgabe dieses Mittels durch Apotheker an Versicherte auf Kassenrezept den Arzneimittelherstellerrabatt zu gewähren, obgleich der Direktvertrieb an Ärzte und Krankenhäuser nicht der Rabattierungspflicht unterliegt (Anschluss an BSG vom 27.10.2009 - B 1 KR 7/09 R = SozR 4-2500 § …

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