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Zitierfest

AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

§ 25c AMG – Maßnahmen der zuständigen Bundesoberbehörde zu Entscheidungen oder Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Die zuständige Bundesoberbehörde trifft die zur Durchführung von Entscheidungen oder Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nach Artikel 127a der Richtlinie 2001/83/EG erforderlichen Maßnahmen.

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„Was regelt § 25c AMG? Zitiere den Wortlaut.“

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