Die erforderliche Sachkenntnis als Pharmaberater nach § 75 Abs. 2 Nr. 2 besitzt auch, wer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Ausbildung als Pharmazieingenieur, Apothekenassistent oder Veterinäringenieur abgeschlossen hat.
AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
§ 123 AMG
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.