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Zitierfest

AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln

§ 123 AMG

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Die erforderliche Sachkenntnis als Pharmaberater nach § 75 Abs. 2 Nr. 2 besitzt auch, wer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Ausbildung als Pharmazieingenieur, Apothekenassistent oder Veterinäringenieur abgeschlossen hat.