Die Anzeigepflicht nach § 67 gilt nicht für Betriebe, Einrichtungen und für Personen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die bereits bei Wirksamwerden des Beitritts eine Tätigkeit im Sinne jener Vorschrift ausüben.
AMG · Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
§ 122 AMG
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.