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Zitierfest

AktG · Aktiengesetz

§ 212 AktG – Aus der Kapitalerhöhung Berechtigte

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Neue Aktien stehen den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu. Ein entgegenstehender Beschluß der Hauptversammlung ist nichtig.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 212 AktG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 212 AktG? Zitiere den Wortlaut.“

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