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Zitierfest

AktG · Aktiengesetz

§ 211 AktG – Wirksamwerden der Kapitalerhöhung

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

(1) Mit der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals ist das Grundkapital erhöht.

(2) (weggefallen)

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 211 AktG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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