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Zitierfest

AktG · Aktiengesetz

§ 187 AktG – Zusicherung von Rechten auf den Bezug neuer Aktien

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

(1) Rechte auf den Bezug neuer Aktien können nur unter Vorbehalt des Bezugsrechts der Aktionäre zugesichert werden.

(2) Zusicherungen vor dem Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals sind der Gesellschaft gegenüber unwirksam.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 187 AktG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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