Zum Inhalt springen
Zitierfest

AGBGB · Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Art. 68 AGBGB – Festsetzung des Ertragswerts eines Landguts

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2022.

Soweit in Fällen der Erbfolge oder der Aufhebung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft der Ertragswert eines Landguts festzusetzen ist, gilt als solcher, vorbehaltlich der Berücksichtigung besonderer Umstände, der achtzehnfache Betrag des jährlichen Reinertrags. Dieser ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 68 AGBGB nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 68 AGBGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten